Was gehört in eine Auftragsdatenverarbeitungs-Vereinbarung?

Was gehört in eine Auftragsdatenverarbeitungs-Vereinbarung?

In der Datenschutzpraxis sind die DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) und BDSG (neu) (Bundesdatenschutzgesetz) umzusetzen. Beide Gesetzesgrundlagen fordern, dass Hotels (und natürlich andere Verantwortliche) ihre so genannten ‚Auftragsdaten-Verarbeiter zu einem in ihrem Auftrag sicheren Umgang mit den Daten verpflichten muss, die das Hotel an diese Dritten übergibt.

Wenn Sie jetzt empört behaupten, dass Sie die personenbezogenen Daten ihrer Gäste oder Mitarbeiter selbstverständlich an niemanden weitergeben, dann stimmt das leider in den meisten Fällen nicht.

 

Typische Auftragsdatenverarbeitungs-Situationen in der Hotellerie

  • Der Klassiker ist Ihre Hotel-Software, das Property Management System. Auch wenn die Software und die darin befindlichen Daten im Serverraum im Keller liegen, hat wahrscheinlich der Support einen Fernwartungszugriff. Sie müssen vertraglich regeln, was die mit den Daten tun dürfen und was nicht und welche Sicherheitsstandards eingehalten werden müssen. Das gilt übrigens auch für die IT-Firma, die den Server wartet.
  • Eine andere typische Situation ist die Zusammenarbeit mit der Softwarefirma, die ihre Web Booking Engine oder Ihr Content Management System wartet und hosted. Beie müssen mit Ihnen eine Auftragsdatenvereinbarungs-Erklärung unterzeichnen. Gilt auch für die MICE Booking Engine, insbesondere, wenn die Daten in ein Drittland wie die USA gesendet werden….
  • Situationen, an die seltener  gedacht wird, ist das Türschließsystem, wenn es auch den Namen Ihrer Gäste und die Aufenthaltszeiten übermittelt bekommt. Oder der Fotograf, der in Ihrem Auftrag beim Sonntagsbrunch ihre Gäste fotografiert. Es ist genau zu regeln, was der Fotograf mit diesen Bildern im Bereich Verarbeitung, Speicherung oder Veröffentlichung tun darf und lassen muss.

Natürlich ist auch die RHC GmbH Ihre Auftragsdatenverarbeiter wenn der RHC Hotelbuchhaltungs-Service in Anspruch genommen wird.

Kurz gesagt: Sobald ein externer Dienstleister im Rahmen eines Auftrags irgendeine Möglichkeit hat, auf personenbezogene Daten zuzugreifen, sollte sofort geprüft werden, ob eine Auftragsdaten-Vereinbarung abgeschlossen werden muss.

In so manchen Hotels sind bis zu 50 Auftragsdatenverarbeitungs-Verträge abzuschließen.

Das gehört in eine Auftragsdatenverarbeitungs-Vereinbarung:

  • Der Auftragsverarbeiter darf nur auf Anweisung des Verantwortlichen (dem Hotel) handeln. Bei möglichen Gesetzesverstößen im Rahmen der Anweisung, hat der Verantwortliche den Verarbeiter auf diese Verstöße unverzüglich hinzuweisen.
  • Die Mitarbeiter des Verarbeiters sind auf Vertraulichkeit zu verpflichten,sofern noch nicht durch andere Verpflichtung geregelt.
  • Der Auftragsverarbeiter muss den Verantwortlichen bei der Einhaltung der Plichten gegenüber den Betroffenen unterstützen, insbesondere was die §§ 64, 67, 69des BDSG betrifft (z.B. Auskunft oder Löschung von Daten).
  • Alle Daten müssen nach Abschluss des Vorgangs gelöscht, zurückgegeben bzw. anderweitig beseitigt werden.
  • Dem Verantwortlichen müssen sämtliche Protokolle, die die Einhaltung derPlichten nachweisen, vorgelegt werden.
  • Der Verantwortliche hat den Auftragsverarbeiter in allen Fragen bezüglich der Verarbeitung zu unterstützen.
  • Die rechtlichen und vertraglichen Rahmenbedingungen müssen bei der Hinzuziehung weiterer Dienstleister sichergestellt sein. Unterauftragnehmer müssen dem Verantwortlichen bekannt gegeben werden.
  • Alle in § 64 BDSG neu aufgelisteten Maßnahmen müssen, falls erforderlich, ergriffen werden

 

Sprechen Sie uns an, falls Sie Fragen zur Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung haben.  Unser Datenschutzexperte Hotellerie hilft gern weiter:

 

Timo Sprenger

Timo Sprenger

Timo Sprenger,  Leiter Kundenbetreuung und Qualitätsmanagement und zertifizierter Datenschutzbeauftragter &nb…

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