In der Datenschutzpraxis sind die DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) und BDSG (neu) (Bundesdatenschutzgesetz) umzusetzen. Beide Gesetzesgrundlagen fordern, dass Hotels (und natürlich andere Verantwortliche) ihre so genannten ‚Auftragsdaten-Verarbeiter‘ zu einem in ihrem Auftrag sicheren Umgang mit den Daten verpflichten muss, die das Hotel an diese Dritten übergibt.
Wenn Sie jetzt empört behaupten, dass Sie die personenbezogenen Daten ihrer Gäste oder Mitarbeiter selbstverständlich an niemanden weitergeben, dann stimmt das leider in den meisten Fällen nicht.
Natürlich ist auch die RHC GmbH Ihre Auftragsdatenverarbeiter wenn der RHC Hotelbuchhaltungs-Service in Anspruch genommen wird.
Kurz gesagt: Sobald ein externer Dienstleister im Rahmen eines Auftrags irgendeine Möglichkeit hat, auf personenbezogene Daten zuzugreifen, sollte sofort geprüft werden, ob eine Auftragsdaten-Vereinbarung abgeschlossen werden muss.
In so manchen Hotels sind bis zu 50 Auftragsdatenverarbeitungs-Verträge abzuschließen.
Timo Sprenger, Leiter Kundenbetreuung und Qualitätsmanagement und zertifizierter Datenschutzbeauftragter &nb…
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