Die 3-G-Regel aus Sicht des Datenschutzbeauftragten eines Hotels

Die 3-G-Regel aus Sicht des Datenschutzbeauftragten eines Hotels

Auch für Datenschutzbeauftragte ist Corona ein Thema. Allerdings kann man auch in diesem Bereich man das Datenschutzgesetz nicht isoliert betrachten, sondern muss es zusammen mit den Regeln des neuen Infektionsschutzgesetzes (IfSG) behandeln.

 

Was bedeutet die 3G-Regelung für Hotel Arbeitgeber?

Arbeitgeber müssen täglich Kontrollen durchführen, ob alle ihre Mitarbeiter, die im Hotel arbeiten,  entweder geimpft, genesen oder tagesaktuell negativ getestet sind. Oder anders gesagt: es darf nur den Mitarbeitern Zugang gewährt werden, die mindestens eine der drei Optionen nachweisen können. Der Arbeitgeber darf nun auch – und das steht explizit im Gesetz – die personenbezogenen Daten zum 3-G-Status speichern und verarbeiten.  Die Durchführung dieser Kontrolle ist schriftlich festzuhalten und befristet (max. 6 Monate) zu dokumentieren.  Auf Anfrage ist die Kontroll-Dokumentation den Behören zu überlassen. Der Arbeitgeber muss allerdings sicherstellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte (z.B. Kollegen) ausgeschlossen ist.

Mitarbeiter müssen den Nachweis ihres 3-G-Status während der Arbeitszeit mit sich führen.

Vor der Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes durften die Arbeitgeber nur in einzelnen Branchen den Impfstatus ihrer Beschäftigten erfragen, etwa in der Kranken- oder Altenpflege. Grund dafür ist der strenge Datenschutz, der bei sensiblen Gesundheitsdaten besondere Anforderungen aufstellt.

Das neue Infektionsschutzgesetz ändert dies nun: Nun sind die Arbeitgeber*innen verpflichtet, die Daten zu erheben, um die 3-G-Pflicht zu kontrollieren. Mitarbeiter, die ihren Impfstatus nicht bekannt geben (und beweisen) wollen, können dazu nicht gezwungen werden. In diesem Fall ist täglich ein negativer Test nachzuweisen.

Unser Tipp:

Ergänzen Sie die tägliche Kontrolle der 3-G-Regel in Ihrem  Verfahrensverzeichnis. Rechtsgrund für die Datenverarbeitung ist das Infektionsschutzgesetz.  Betroffene Daten sind Impfstatus, Genesenen-Status oder Testergebnis. Aufbewahrungsdauer: 6 Monate. Dazu beschreiben Sie die technisch/ organisatorischen Maßnahmen, die sicherstellen, dass diese sensiblen Daten nicht in falsche Hände geraten.

 

 

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