Ihre Gäste haben laut DSGVO ein Auskunftsrecht über die gespeicherten Daten, die seine Person betreffen. Ganz wichtig: Das Auskunftsrecht bezieht sich wirklich nur auf die im Hotel gespeicherten Daten der anfragenden Person. Über Ehegatten, Mitarbeiter oder andere Bezugspersonen dürfen Sie natürlich keine Auskunft erteilen.
Eine Person oder eine Behörde (oder eine Verbraucherschutzorganisation) verlangt Auskunft über Datenschutzangelegenheiten oder zu personenbezogenen Daten von Gästen oder Mitarbeitern.
Was ist, wenn Ihnen keine Daten über den Betroffenen vorliegen? Wenn Sie zum Antragsteller noch nie Daten gespeichert oder die Daten bereits gelöscht oder Daten unumkehrbar anonymisiert haben, verarbeiten Sie keine Daten des Antragstellers. Sie können hierüber folglich auch keine Auskunft erteilen. Allerdings müssen Sie ihm mitteilen, dass Sie keine Daten zu ihm verarbeiten (sog. Negativauskunft).
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