Neue Pauschalreiserichtline und die Auswirkung auf Hotels

Neue Pauschalreiserichtline und die Auswirkung auf Hotels

Es kommt eines neues bürokratisches Monster auf die Hotels zu, die mehr als nur die Übernachtungsleistung verkaufen oder vermitteln. Worauf müssen sich Hotels mit der neuen EU-Pauschalreiserichtlinie ab 1. Juli 2018 einstellen?

 

Welche Hotels sind von dem neuen Gesetz betroffen?

Beherbergungsbetriebe können zum Reiseveranstalter werden, wenn sie entweder mehrere touristische Einzelleistungen als Paket anbieten. Oder wenn sie neben der Übernachtung Reiseleistungen anderer Anbieter vermitteln. Das Hotel wird dadurch zum Vermittler verbundener Reiseleistungen.

Welche Reiseleistungen sind gemeint?

  • Beförderungsleistungen von Personen mit sämtlichen Beförderungsmitteln. Auch ein Transfer vom Flughafen oder Bahnhof gehört dazu.
  • Vermietung von KFZ oder Motorrädern.
  • Weitere touristische Leistungen, wie Wellnessbehandlungen, Eintrittskarten für Musical, Theater, Museen oder Skipässe und Stadtführungen.

Ist die touristische Leistung „wesensmäßig“ Bestandteil der Unterbringung, führt die Kombination oder Zusatzleistung nicht zu einer Pauschalreise, Beispiel sind Mahlzeiten, Getränke, Nutzung betriebseigener Einrichtungen.


Folgende Fälle sind davon ausgenommen:

  • Es werden nur zwei der oben genannten Leistungen kombiniert.
  • Die touristische Leistung hat einen Anteil am Gesamtwert, der weniger als 25% beträgt.

Achtung, wer mit den Begriffen Arrangement, Pauschale oder Paket wirbt,  wird automatisch zum Reiseveranstalter!

 

Keine Pauschalreise wäre also:

  • Das neue „Lernen Sie unsere Stadt kennen“ Sparangebot: 2 Übernachtungen, 2 x Frühstück, 1 Stadtrundgang (im Wert von 15 €).
    Grund: es sind nur zwei Leistungen, es heisst nicht ‚Paket‘ und die externe Leistung macht weniger als 25% aus.
  • Weekend-Special: Zwei Übernachtungen, das leckere Frühstücksbuffet, eine Rückenmassage und die Nutzung des Schwimmbades und der Sauna.
    Grund:  Es heisst nicht Paket oder Arrangement und es sind keine „eigenständigen“ touristischen Leistungen, da alle Leistungen durch das Hotel selbst erbracht werden.


Pauschalreisen nach der neuen Richtline wären aber:

  • Wohlfühl-Arrangement: 2 Übernachtungen à 80 €, Tagesbesuch in der hoteleigenen Therme à 40, Vollpension.
    Grund:  Weil es „Arrangement“ heisst.  Das Problem könnte durch eine andere Namensgebung vermieden werden: Entspannungswochenende.
  • SKI Total: 7 Übernachtungen, Vollpension, Skipass und 3 Stunden Skilehrer, Sauna- und Fitness.
    Grund: Weil die touristische Leistung bei der Bewerbung (Namensgebung) im Mittelpunkt steht.
  • Thermenwochenende: 2 Übernachtungen à 80 € , 2 Tagesbesuche der städtischen Therme à 50 € pro Person und ein Shopping- und Stilberater für 4 Stunden (à 180 €).
    Grund: Die extern eingekauften Leistungen übersteigen den Wert der Kernleistung bei Weitem, es werden mehr als zwei eigenständige Leistungen kombiniert.

 

Beispiel verbundener Reiseleistungen

Eine Reise mit verbundenen Reiseleistungen, die wie eine Pauschalreise zu behandeln ist, entsteht aus dieser Situation:

Das Hotel bietet in der hoteleigenen Booking Engine neben der Übernachtung auch Folgendes an und der Gast bucht es (Warenkorbprinzip), das Hotel bestätigt es und macht für alle gebuchten Leistungen das Inkasso:

1 Übernachtung inkl. Frühstücksbuffet
Gebuchte Zusatzleistungen:

  • 1 Tagesticket für den öffentlichen Nahverkehr
  • 1 Ticket für das Musical in der Stadt
  • 1 Wellnessbehandlung im hoteleigenen Wellnessbereich

Grund: Mehr als zwei Leistungen, von denen zwei von externen Unternehmen erbracht werden und wahrscheinlich mehr als 25% des Reisepreises ausmachen.

 

Was ist zu tun, wenn ein Gastgeber plötzlich zum Reiseveranstalter oder zum Vermittler verbundener Reiseleistungen wird:

1.  Die Erfüllung neuer Informationspflichten

Vor der Buchung (vorvertragliche Informationspflichten)

Der Reisende muss  vor Vertragsabschluß ein Informationsblatt erhalten, das transparent über Reiseleistungen,  Gesamtpreis, Zahlungs- und Stornierungsbedingunen informiert. Es muß auch Folgendes erwähnt werden: An wen wendet sich der Reisende bei Notfällen und der Hinweis, dass Reisende kostenfrei von der Reise zurücktreten können, wenn ein wesentlicher Leistungsbestandteil nicht erbracht werden kann.

Während der Buchung (Informationspflichten bei Vertragsabschluß)

Während oder unverzüglich nach Buchung muß eine Ausfertig des Vertrages (es reicht die Bestätigung) mit weiteren Informationen (wie Vorgaben an den Reisenden) zur Verfügung gestellt werden.

2. Die Übernahme von Haftungsverpflichtungen

Der „Veranstalter“ haftet für die ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher vereinbarter Reiseleistungen. Als Reiseveranstalter haften Sie auch für das Verschulden externer Dienstleister (z.B. der Therme, die überfüllt ist oder dem Theaterstück das ausfällt). Prüfen Sie die versicherungsrechtliche Absicherung auch dieses Risikos, denn Sie haften ggf. für eine frühere Rückreise Ihrer Gäste oder die kompletten Reisekosten, falls der Hauptreisegrund (das Fußballspiel) nicht stattfindet.

3. Abschluß einer Insolvenzversicherung
Diese Regelung ist nur notwendig, wenn Anbieter von Pauschalreisen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise annehmen. Das heisst: Anzahlungen müssen durch einen Versicherungsvertrag mit einer Versicherung oder einem Kreditinstitut abgesichert werden. Bei Entgegenname der Anzahl muß dem Gast eine Versichungspolice (Sicherungsschein) ausgehändigt werden. Zahlt der Gast erst bei Abreise ist keine Versicherung nötig.

 

Was sollten Gastgeber jetzt tun, bevor alle Prospekte und Kataloge für 2018 gedruckt werden (die neue Richtlinie tritt am 1. Juli 2018 in Kraft):

 

  • Prüfen Sie online und offline die Begriffe, die Sie benutzen. Vermeiden Sie Begriffe wie Arrangement, Pauschalreise, Pauschalangebot oder Paket / Package.
  • Prüfen Sie, ob Ihre Angebote künftig als Pauschalreise oder verbundene Reiseleistung eingestuft werden. Falls ja und Sie dies nicht ändern wollen (weil Sie sie erfolgreich verkaufen… ), setzen Sie in Drucksachen und Online die Informationspflichten um und schließen Sie mit den vermittelten Dienstleistern klare Haftungsvereinbarungen. Ggf. muß der Anbieter Ihrer Buchungssoftware entsprechende Verlinkungen einrichten. Und falls Sie auf Anzahlungen Wert legen,  schließen Sie eine Insolvenzversicherung ab.
  • Prüfen Sie AGB’s und Buchungsbestätigungen, ob die neuen Informationspflichten erfüllt werden.
  • Schulen Sie Ihre Mitarbeiter.

 

Anmerkung: Dieser Blog spiegelt unser aktuelles Verständnis von der Auswirkungen der Pauschalreiserichtlinie auf Hotels und Gastgeber. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt diese auch nicht.

Folgendes ist zum Thema aktuell von den Verbänden und Organisationen zu lesen:

IHA Hotellerie.de Bundeskabinett beschließt Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie

Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Schwarzwald-Baar-Heuberg  zur Umsetzung  der Richtline in Gastgeberbetrieben (PDF)

Merk- und Informationsblatt des Deutchen Hotelverbandes, kostenlos zum Download

 

 

 

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