Es kommt eines neues bürokratisches Monster auf die Hotels zu, die mehr als nur die Übernachtungsleistung verkaufen oder vermitteln. Worauf müssen sich Hotels mit der neuen EU-Pauschalreiserichtlinie ab 1. Juli 2018 einstellen?
Beherbergungsbetriebe können zum Reiseveranstalter werden, wenn sie entweder mehrere touristische Einzelleistungen als Paket anbieten. Oder wenn sie neben der Übernachtung Reiseleistungen anderer Anbieter vermitteln. Das Hotel wird dadurch zum Vermittler verbundener Reiseleistungen.
Ist die touristische Leistung „wesensmäßig“ Bestandteil der Unterbringung, führt die Kombination oder Zusatzleistung nicht zu einer Pauschalreise, Beispiel sind Mahlzeiten, Getränke, Nutzung betriebseigener Einrichtungen.
Achtung, wer mit den Begriffen Arrangement, Pauschale oder Paket wirbt, wird automatisch zum Reiseveranstalter!
Eine Reise mit verbundenen Reiseleistungen, die wie eine Pauschalreise zu behandeln ist, entsteht aus dieser Situation:
Das Hotel bietet in der hoteleigenen Booking Engine neben der Übernachtung auch Folgendes an und der Gast bucht es (Warenkorbprinzip), das Hotel bestätigt es und macht für alle gebuchten Leistungen das Inkasso:
1 Übernachtung inkl. Frühstücksbuffet
Gebuchte Zusatzleistungen:
Grund: Mehr als zwei Leistungen, von denen zwei von externen Unternehmen erbracht werden und wahrscheinlich mehr als 25% des Reisepreises ausmachen.
1. Die Erfüllung neuer Informationspflichten
Vor der Buchung (vorvertragliche Informationspflichten)
Der Reisende muss vor Vertragsabschluß ein Informationsblatt erhalten, das transparent über Reiseleistungen, Gesamtpreis, Zahlungs- und Stornierungsbedingunen informiert. Es muß auch Folgendes erwähnt werden: An wen wendet sich der Reisende bei Notfällen und der Hinweis, dass Reisende kostenfrei von der Reise zurücktreten können, wenn ein wesentlicher Leistungsbestandteil nicht erbracht werden kann.
Während der Buchung (Informationspflichten bei Vertragsabschluß)
Während oder unverzüglich nach Buchung muß eine Ausfertig des Vertrages (es reicht die Bestätigung) mit weiteren Informationen (wie Vorgaben an den Reisenden) zur Verfügung gestellt werden.
2. Die Übernahme von Haftungsverpflichtungen
Der „Veranstalter“ haftet für die ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher vereinbarter Reiseleistungen. Als Reiseveranstalter haften Sie auch für das Verschulden externer Dienstleister (z.B. der Therme, die überfüllt ist oder dem Theaterstück das ausfällt). Prüfen Sie die versicherungsrechtliche Absicherung auch dieses Risikos, denn Sie haften ggf. für eine frühere Rückreise Ihrer Gäste oder die kompletten Reisekosten, falls der Hauptreisegrund (das Fußballspiel) nicht stattfindet.
3. Abschluß einer Insolvenzversicherung
Diese Regelung ist nur notwendig, wenn Anbieter von Pauschalreisen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise annehmen. Das heisst: Anzahlungen müssen durch einen Versicherungsvertrag mit einer Versicherung oder einem Kreditinstitut abgesichert werden. Bei Entgegenname der Anzahl muß dem Gast eine Versichungspolice (Sicherungsschein) ausgehändigt werden. Zahlt der Gast erst bei Abreise ist keine Versicherung nötig.
Anmerkung: Dieser Blog spiegelt unser aktuelles Verständnis von der Auswirkungen der Pauschalreiserichtlinie auf Hotels und Gastgeber. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt diese auch nicht.
IHA Hotellerie.de Bundeskabinett beschließt Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie
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