Das müssen Arbeitgeber und Hotel-Buchhaltung ab 2019 beachten

Das müssen Arbeitgeber und Hotel-Buchhaltung ab 2019 beachten

Änderungen, die alle Hotels, Restaurants und andere Arbeitgeber beachten müssen, häufen sich insbesondere zum Jahreswechsel. Diese gesetzlichen Anpassungen muss die Hotelbuchhaltung bzw. Ihre Lohnbuchhaltung jetzt umsetzen:

Ab dem 1.1.2019 steigt der Mindestlohn auf 9,19 €.

Damit steigt der Mindestlohn von 8.84 € auf 9,19 € pro Arbeitsstunde. Mehr zahlen dürfen Hotels jederzeit. Aber wer den Mindestlohn unterschreitet muss mit harten Strafen rechnen. Für Angestellte, die versicherungspflichtig beschäftigt sind, sind auf den Mindestlohn Steuern und Sozialabgaben zu zahlen. Dazu gehören die Pflege-, Arbeitslosen-, Kranken und Rentenversicherung. Die strengen Regeln der Arbeitszeiterfassung bleiben unverändert.

 

Die steuerfreien Zusatzleistungen für Arbeitgeber erhöhen sich auf 500 €

Bis zu 500€ pro Mitarbeiter und Mitarbeiterin und Jahr können künftig steuerfrei in die Gesundheitsförderung investiert werden. Diese Leistungen sind auch vom Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen nicht zu versteuern. Vielleicht ist es jetzt auch bei Ihnen Zeit in die Förderung einer Fitnesscenter-Mitgliedschaft oder einen Entspannungscoach zu investieren.

Ab 2019 kann auch ein Jobticket für den öffentlichen Nahverkehr vom Arbeitgeber steuerfrei bezahlt werden. Dieses darf auch für private Fahrten genutzt werden.

 

Sozialversicherung – Arbeitgeber müssen die Hälfte der Krankenzusatzbeiträge übernehmen

Zusätzlich steigt der Beitrag der Pflegeversicherung von 2,55 auf 3,05 Prozent.

 

Rechtsanspruch auf Teilzeit

Für viele Hotels ist es sicherlich eine erhebliche Änderung, dass das Teilzeit- und Befristungsgesetz ab 45 Arbeitsnehmern einen Rechtsanspruch auf Teilzeit vorsieht. So erhalten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die länger als 6 Monate bei Ihnen arbeiten, unter bestimmten Voraussetzungen, einen Rechtsanspruch auf Teilzeit. Die Teilzeit muss mindestens 3 Monate vor Inanspruchnahme beantragt werden und muss mindestens für ein und maximal für 5 Jahre dauern.

 

Höhere Zuschüsse zu Fortbildungskosten

Ab 2019 gilt das neue Qualifizierungschancengesetz. Ziel ist es, dass der digitale Strukturwandeln besser bewältigt und Arbeitnehmer auf die neuen Anforderungen vorbereitet werden. Kleinstbetriebe können einen Zuschuss bei der Bundesagentur für Arbeit zum Lohn bis zu 75 Prozent und bis zu 100 Prozent Lehrgangskosten beantragen. Bei mittleren Unternehmen bis 250 Beschäftigten können die Zuschüsse bis zu 50 Prozent beim Lohn und bei den Ausbildungskosten betragen.

 

 

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