Das Jahr 2026 steht vor der Tür und bringt für die Verwaltung eurer Hotels – neben der ständigen Frage nach der Mehrwertsteuer – massive Impulse in Richtung Digitalisierung und Bürokratieabbau (Änderung Meldegesetz). Hier die wichtigsten Punkte, die Sie für 2026 anpassen müssen. Dieser Beitrag fasst die wichtigsten Änderungen für Hoteliers kompakt und verständlich zusammen – inklusive Quellen.
Die wohl größte direkte Kostensteigerung, die Sie ab dem 1. Januar 2026 planen müssen, ist die erneute Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns.
Neue Untergrenze: Der Mindestlohn steigt von aktuell auf brutto pro Stunde.
Folge für Sie: Die Hotellerie und Gastronomie ist eine der Branchen mit dem höchsten Anteil an Mindestlohnbeschäftigten. Für Sie bedeutet dies eine erhebliche Steigerung der Personalkosten (um ca. 8,4 %) und die Notwendigkeit, Ihre Tariflöhne, die unter dieser Marke liegen, entsprechend anzupassen.
Minijob-Grenze: Die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs wird dynamisch angepasst und steigt ebenfalls auf monatlich, da Minijobber weiterhin maximal 10 Stunden pro Woche zum Mindestlohn arbeiten dürfen.
Quelle:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Während sich die reinen Prozentsätze der Sozialversicherungsbeiträge (Rente, Arbeitslosigkeit, Kranken-, Pflegeversicherung) für die meisten Arbeitnehmer voraussichtlich nur leicht verändern, müssen Sie vor allem bei Besserverdienern mit höheren Abgaben rechnen.
Anpassung der Grenzen: Die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) in der Renten- und Krankenversicherung steigen deutlich.
Rentenversicherung (BBG): Steigt auf monatlich (West).
Kranken- und Pflegeversicherung (BBG): Steigt auf monatlich.
Was das bedeutet: Für Mitarbeiter, deren Bruttogehalt oberhalb der bisherigen Grenzen lag, müssen Sie als Arbeitgeber nun für einen größeren Teil des Gehalts Sozialversicherungsbeiträge abführen. Dies führt zu einer zusätzlichen Belastung des Budgets.
Quelle: BMAS – Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Hier gibt es Licht und Schatten: Die lang diskutierte Unterscheidung der Umsatzsteuersätze in der Gastronomie wird voraussichtlich ab 2026 dauerhaft geregelt – wenn auch nur in Teilen:
Speisen: Der ermäßigte Satz von 7 % auf Speisen in der Gastronomie (im Restaurant verzehrt oder zum Mitnehmen) soll dauerhaft gelten. Dies schafft Planungssicherheit.
Getränke: Getränke bleiben beim vollen Satz von 19 %.
Beherbergung: Die Mehrwertsteuer für die reine Beherbergungsleistung (Übernachtung) bleibt wie gewohnt bei 7 %.
Handlungsbedarf: Ihr Kassensystem (PMS) muss diese Unterscheidung zweifelsfrei und automatisch vornehmen können, insbesondere bei Kombiangeboten wie Halbpension oder Menüs mit Getränkebegleitung. Die korrekte Trennung und Ausweisung sind bei Betriebsprüfungen essenziell.
Quelle: Bundestag
Bitte beachten Sie: Obwohl die Beschlüsse zur Umsetzung durch Verordnungen feststehen, können sich die finalen Gesetzestexte bis zum Inkrafttreten noch in Details ändern. Die angegebenen Links repräsentieren jedoch die offiziellen Quellen, auf denen die Planungssicherheit für 2026 basiert.
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