Der DEHOGA informiert, dass auch die Überlassung von Hotelparkplätzen mit 19% MwSt. berechnet werden müssen. Das war soweit wahrscheinlich keine Überraschung, wenn es nicht die aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofes (Aktz.: XI R 11/14), gäbe, dass dies auch dann gilt, wenn zwischen Hotel und Gast gar keine Vereinbarung über die Nutzung eines Parkplatzes getroffen wurde. Das ist vor allem dann der Fall, wenn die große oder kleine Parkfläche vor dem Hotel kostenlos genutzt werden kann.
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