Am 21.09.2016 wurde vom Finanzgericht Schleswig-Holstein ein wichtiges Urteil zum Thema Frühstückspreise im Hotel und der steuerlichen Betrachtung, unter dem Aktenzeichen: 4 K 59 / 14, gefällt.
Der Fall: Ein Hotelier berechnete für seine beiden Hotels einen Frühstückspreis von 5,00 €. Dort hat der Gast hat die Wahl, ob er das Hotelzimmer mit oder ohne Frühstück buchen möchte. Auch externe Gäste bezahlen für das Frühstück 5,00 €.
Steuerprüfer beanstandeten die Preise und berechneten einmal 9,00 € und einmal 10,00 € für das Frühstück und forderten somit eine entsprechende Nachzahlung der darauf berechneten Umsatzsteuer.
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein teilte die Meinung der Prüfer nicht, da der Hotelier keinen Pauschalpreis aus Übernachtung und Frühstück gebildet hat, sondern die Preise einzeln berechnet und ausgewiesen hat.
Des Weiteren waren die Prüfer der Auffassung, dass die Frühstückspreise marktgerecht kalkuliert werden müssten. Das Gericht hingegen entschied, dass die Frühstückspreise in keiner Weise, auch nicht bezüglich der internen Kalkulation, missbräuchlich gestaltet wurden und wies die Revision ab.
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